Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der TECALEMIT GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen („Lieferungs- und Leistungsbedingun- gen“) gelten für alle ab dem 12.10.2026 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung be- weglicher Sachen („Ware“) und/oder die Erbringung von Werkleistungen (nachfolgend bezeichnet als „Werkleistung“) zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen unberührt.
(2) Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abwei- chende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Kunden gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kennt- nis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen abweichender Bedin- gungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leis- tungen erbringen. Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten anstelle etwaiger Bedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Bedingun- gen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Lieferungs- und Leistungsbe- dingungen verzichtet.
(3) Unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten für alle Verträge, die überwiegend die Liefe- rung von Waren und/oder die Erbringung von Werkleistungen an den Kunden zum Gegenstand haben, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer, § 14 BGB) oder der Kunde eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss bedarf stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist – unter Be- achtung der in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Regelungen – die schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden maßgebend.
(2) Die Bestellung der Ware und/oder der Werkleistung durch den Kunden ist ein verbindliches Ver- tragsangebot. Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.
(3) Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwen- dung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware und/oder Werkleistung unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Bean- spruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware und/oder Werkleistung unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware und/oder Wer- kleistung außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll, (e) öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) für den Kunden kaufentscheidend sind oder (f) im Fall mangelhafter Lieferun- gen oder Werkleistungen vertragstypisch Schadenshöhen denkbar sind, die den Nettopreis der Ware oder Werkleistung übersteigen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, muss die Ware bzw. Werkleistung nur den für eine Verwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschriften entsprechen.
(4) Unsere Angaben zur Ware bzw. Werkleistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbar- keit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge- sehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren bzw. zu erbringenden Werkleistung dar. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.
(5) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beein- trächtigen.
(6) Sofern vertraglich mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist, hat mit Ausnahme der Ab- nahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB eine Abnahme der Ware bei einem Verkauf von Ware nicht zu erfolgen. Sofern eine Abnahme auch bei einem Verkauf von Ware vereinbart ist, die ausdrücklich über die Wirkungen von § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, findet § 640 BGB entsprechend Anwendung; § 641 BGB sowie § 644 BGB finden dagegen in diesem Fall keine, auch keine entsprechende Anwen- dung. Der Gefahrübergang erfolgt dennoch mit der Lieferung.
(7) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware und/oder Werkleistung kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Zudem sind wir auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware und/oder zu erbringenden Werkleistung nicht verpflichtet, im Falle einer Nichtverfüg- barkeit der Leistung im Sinne von § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Zulieferteile anderweitig zu besorgen, wenn die damit verbunde- nen Kosten für uns nachteilig gegenüber den Kosten einer kongruenten Eindeckung im Sinne von § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen sind und der Kunde auch nicht bereit ist, diese Mehrkosten zu tragen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware und/oder Werkleistung.
(8) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(9) An dem Kunden von uns bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnun- gen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug
(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware und/oder der fertig gestellten Werkleistung EXW Incoterms® 2020 an der in unsere Auftragsbestätigung bezeichneten Lie- feranschrift, oder, sofern in unserer Auftragsbestätigung keine Lieferanschrift genannt ist EXW Am Heizwerk 4, 24983 Handewitt/Deutschland Incoterms® 2020.
(2) Bei Lieferung von Ware erfolgt der Gefahrübergang mit der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden von unserem Zu- rückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand-/ und/oder Leis- tungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüll- ten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen begründen kein Fixgeschäft.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Sofern der Kunde nach Abschluss des Vertrages noch Änderungen an der Ware und/oder Werkleis- tung wünscht, führt dies – sofern wir diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist. Je nach der Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung der Änderungs- wünsche erforderlich wäre.
(7) Sofern wir verbindliche Liefer- bzw. Leistungsfristen oder Liefer- bzw. Leistungstermine aus Grün- den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (sog. „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- bzw. Leis- tungsfrist oder den neuen Liefer- bzw. Leistungstermin mitteilen. Ist die Lieferung/Leistung auch inner- halb der neuen Frist oder am neuen Termin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleis- tung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in die- sem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz ordnungsgemäßer kongru- enter Eindeckung (d.h. trotz vertraglicher Abrede mit unserem Zulieferer, mit der nach Quantität, Quali- tät und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgerecht erfüllt werden kann) durch unseren Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen). Der höheren Gewalt stehen gleich kriegerische Auseinandersetzungen, Streik, Aussperrung, Pandemien, Epide- mien, behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transpor- tengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dieser § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingun- gen findet keine Anwendung, wenn wir ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendun- gen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Der Kunde ist wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung und wegen Nichtlieferung bzw. Nichtleis- tung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Her- beiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Ver- zugs die gesetzlichen Vorschriften.
(10) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen getroffenen Regelungen im Liefer- bzw. Leistungsverzug sein und der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Verzugs unsere Haf- tung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem Kunden vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware bzw. zu spät erbrachten Werkleistung, maximal jedoch auf 5% des mit dem Kunden vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware bzw. zu spät erbrachten Werkleistung beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen arglistiger Vertrags- verletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Kör- per und Gesundheit sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen die Gefahr des Transportes tragen, ist der Kunde verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äu- ßerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Ver- lust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kenn- zeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Kunde ist – ungeachtet der Regelungen nach § 6 Abs. 4 bis Abs. 6 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.
§ 4 Abnahme der Werkleistung
(1) Soweit wir eine Werkleistung erbracht haben, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Mängel, wel- che die Geeignetheit der Werkleistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich geschlossenen Teilleistungen können wir auch Teil- abnahmen verlangen. Die Abnahme der Werkleistung kann auch im Rahmen einer Werksabnahme bei uns erfolgen. (2) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leis- tungsbedingungen, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware/Werkleistung auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW In- coterms® 2020, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Auch soweit wir den Transport der Ware und/oder der fertig gestellten Werkleistung organisieren und gegen- über dem Frachtführer bezahlen, kann mit dem Kunden vereinbart werden, dass er die Transportkosten ganz oder anteilig übernimmt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den vollständigen vereinbarten Preis sowie sonstige vereinbarte Neben- kosten ohne Skontoabzug zu dem in unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Ver- packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Kun- den zusätzlich zu entrichten.
(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendma- chung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprü- che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertrags- verhältnis beruhen. (5) Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Kunden fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderliefe- rung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfol- gend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften - wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB); die Regelun- gen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn (a) die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde; wenn (b) die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder vermengt wird; oder wenn (c) die von uns verkaufte Ware nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben wird. - nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sowie § 635 Abs. 2 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. eine neu hergestellte Werkleistung handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Lie- ferungs- und Leistungsbedingungen verjährt. - nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen nach den dort genannten Vorschriften und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen verjährt. - nach § 327u BGB.
(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von den subjektiven An- forderungen nach § 434 Abs. 2 BGB, von den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder von den Montageanforderungen nach § 434 Abs. 4 BGB abweicht. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen geben zusammen mit den in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten der Ware wieder. Vereinbart ist nur solches Zubehör und solche Anleitungen (einschließlich Montage- und Instal- lationsanleitungen), die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Öffentliche Äußerun- gen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel. Die Werkleistung ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den in unserer Auftragsbe- stätigung genannten Spezifikationen abweicht. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Spezifi- kationen geben zusammen mit den in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Be- schaffenheitsvereinbarungen abschließend die vereinbarte Beschaffenheiten der Werkleistung wieder. Nur soweit keine Spezifikationen in unserer Auftragsbestätigung genannt sind, ist die Werkleistung sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Es liegt kein Sach- mangel an den Waren bzw. Werkleistungen vor, wenn die Fehlfunktionen oder Abweichungen auf von dem Kunden vorgegebene Zulieferer oder Konstruktionen oder sonstigen Vorgaben zurückzuführen sind und wir die Fehlfunktionen oder Abweichungen nicht positiv gekannt haben.
(3) Die Ware bzw. Werkleistung weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahr- übergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware bzw. Werkleistung jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Kunden, so liegt abweichend von § 6 Abs. 3 S. 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen kein Rechtsmangel vor.
(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Lie- ferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschul- deten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die §§ 377, 381 HGB finden auf Wer- kleistungen entsprechende Anwendung.
(5) Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bzw. Werkleistung schriftlich zu melden. Der Kunde ist weiter verpflichtet die Ware bzw. Werkleistung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersu- chen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat uns der Kunde unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, schriftlich mitzu- teilen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel erfolgt.
(6) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschrif- ten zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Män- gelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
(7) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware bzw. Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen man- gelfreien Sache und/oder Werkleistung verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzli- chen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware bzw. Werkleistung erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware bzw. Werkleistung nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Kun- den verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Kunde hat uns vor Vertragsab- schluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware bzw. Werkleistung an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurück- zubehalten.
(8) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelie- ferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
(9) Erfolgt die ordnungsgemäße Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessen Frist, so ist der Kunde unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten ein- zelnen Mangel – nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbeson- dere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(10) Soweit der Kunde wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren bzw. Werkleistungen einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen Anwendung. Bei Lieferung gebrauchter Ware (inklu- sive generalüberholter Ware) haften wir jedoch – ausgenommen die Haftung unter den in § 7 Abs. 2 b) und § 7 Abs. 5 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen genannten Situationen – nicht für Scha- densersatz und Aufwendungen; stattdessen sind bei Lieferung gebrauchter Ware (inklusive general- überholter Ware) die Gewährleistungsrechte des Kunden (d.h. die Rechte des Kunden wegen Pflicht- verletzung in Form der Lieferung mangelhafter Ware) auf die in § 6 Abs. 7 und § 6 Abs. 9 dieser Liefe- rungs- und Leistungsbedingungen genannten Rechtsbehelfe beschränkt.
(11) Mit Ausnahme der in § 6 Abs. 12 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung neuer mangelhafter Ware und Erbringung mangelhafter Werkleistungen ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und wegen ge- brauchter mangelhafter Ware (inklusive generalüberholter Ware) sechs (6) Monate nach dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus § 327u BGB und aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleiben in jedem Fall unberührt.
(12) Abweichend von § 6 Abs. 11 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen - für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht); - wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver- wendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; - wenn es sich bei der Werkleistung von uns um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht; - wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertrags- verletzung beruhen; - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; - bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. Werkleistung; - bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB; - für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit; - für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; - für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn (a) die mangel- hafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; (b) die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder vermengt; oder (c) die von uns verkaufte Ware wurde von dem Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(13) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
(14) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neu- beginn einer Verjährungshemmung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrück- lichen, schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Haftung für Schäden und Aufwendungen
(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelun- gen in § 6 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 12 dieser Lieferungs- und Leistungsbe- dingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unbe- rührt die gesetzlichen Vorschriften - nach § 327u BGB; - nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen nach den dort genannten Vorschriften und/oder wegen Verletzung der Ak- tualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss); - nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchs- güterkaufs), es sei denn (a) die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; (b) die mangel- hafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen ver- mischt, fest verbunden oder vermengt; oder (c) die von uns verkaufte Ware wurde von dem Verbrau- cher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben; sowie - unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB sowie § 635 Abs. 2 BGB erforderlichen Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. wenn es sich um eine neu hergestellte Werkleistung handelt, wobei ein solcher Anspruch vo- raussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB bzw. § 634 Nr. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen verjährt ist.
(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Kunden tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
(3) Haften wir gemäß § 7 Abs. 2 a) dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vor- hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Besteht die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht in der Lieferung mangelhafter Ware oder der Erbringung einer mangelhaften Werkleis- tung, ist unsere Schadensersatzhaftung auf 1 (eine) Million Euro begrenzt, sofern dies geringer ist als der bei Vertragsschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden. Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 10 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen.
(4) Die vorstehenden in § 7 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. der Werkleistung, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Man- gels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(5) Ausgenommen die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Ga- rantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. Werkleistung, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist eine Schadensersatz- pflicht aus der Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
(6) Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Verein- barung des Kunden mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die ge- setzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Er- satzanspruches gegen uns.
(7) Wir sind wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbe- dingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchs- grundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsver- letzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleich- ermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen in § 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten vorbe- haltlich - § 327u BGB; - § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen nach den dort genannten Vorschriften und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss); - § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgü- terkaufs; die Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn (a) die man- gelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde; wenn (b) die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder vermengt wird; oder wenn (c) die von uns verkaufte Ware nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben wird); sowie vorbehaltlich - der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder § 635 Abs. 2 BGB zu tragenden Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache bzw. Werkleis- tung handelt, auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
(9) Wir übernehmen gegenüber dem Kunden keinerlei vertragliche Freistellungspflichten. Wir müssen den Kunden auf Verlangen des Kunden und statt einer Zahlung an den Kunden nur insoweit von An- sprüchen Dritter freistellen, als der Kunden auf Basis der in diesen Lieferungs- und Leistungsbedingun- gen getroffenen Regelungen einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen uns hätte.
§ 8 Eigentumsvorbehalt an der Ware und gelieferter Werkleistungen
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Kunde nicht Vorkasse geleistet hat oder ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorliegt, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und gelieferten Werkleistungen auch für alle gegenwär- tigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkleis- tungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren oder Werkleistungen erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware bzw. Werkleistung sodann auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werkleistungen im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren bzw. Werkleistungen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren bzw. Werkleistungen ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ver- bundenen Waren bzw. Werkleistungen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bzw. Werkleistungen.
(5) Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werkleistungen im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hie- raus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehalts- ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen For- derungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerru- fen, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder wir von unserem Recht nach § 8 Abs. 3 dieser Lieferungs- und Leis- tungsbedingungen Gebrauch gemacht haben.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Rücktritt
Neben den Regelungen nach § 3 Abs. 7 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen und ohne Ein- schränkung der gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird. Dem Kunden stehen keine Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns infolge des Rücktritts zu, es sei denn wir hätten die Um- stände, die uns zum Rücktritt berechtigten, zu vertreten.
§ 10 Software
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware bzw. Werkleistung überlassen. Seite 10 von 11 (2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflich- tet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. (3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 11 Sicherheitsupdates und sonstige Updates
(1) Sofern es sich bei unseren Produkten um Produkte mit digitalen Elementen handelt, bestehen ver- tragliche Pflichten gegenüber dem Kunden zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates nur für einen Zeit- raum, der der Dauer der Gewährleistungsfrist entspricht. Öffentlich-rechtliche Pflichten, die für einen längeren Zeitraum die Bereitstellung von Sicherheitsupdates erfordern, bleiben unberührt, begründen aber keinen Mangel der Ware und auch keine Ansprüche des Kunden gegen uns.
(2) Auf sonstige Updates, die keine Sicherheitsupdates sind, hat der Kunde keinen Anspruch.
§ 12 Messgeräte im Sinne des MessEG
(1) Die von uns gelieferten Reifendruckmessgeräte sowie eichfähigen Zapfsäulen mit Baumusterprüf- bescheinigung sind Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt. Reifendruckmessgeräte werden von uns konformi- tätsbewertet in Verkehr gebracht und können unmittelbar nach Installation in Betrieb genommen wer- den. Bei eichfähigen Zapfsäulen veranlassen wir nach der Installation die erstmalige Konformitätsbe- wertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle. Zu diesem Zwecke ist der Kunde verpflichtet, uns von der Installation der eichfähigen Zapfsäulen in Kenntnis zu setzen, soweit wir diese nicht selbst vor- genommen haben. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eichfähige Zapfsäulen nicht vor erfolgter Konformitätsbewertung in Betrieb genommen werden. Nach Inbetriebnahme der eichfähi- gen Zapfsäulen ist der Kunde weiterhin verpflichtet, diese der zuständigen Eichbehörde innerhalb von sechs Wochen anzuzeigen. Diese Pflichten muss der Kunde, soweit notwendig, vertraglich an seine Vertragspartner weitergeben und durch geeignete Vereinbarungen sicherstellen, dass eichfähige Zapf- säulen nicht ohne Konformitätsbewertung in Betrieb genommen werden.
(2) Sollte vor erfolgter Konformitätsbewertung eine Inbetriebnahme von eichfähigen Zapfsäulen erfolgen und wir als Hersteller mit einem Ordnungsgeld oder Ähnlichem belastet werden, ist der Kunde verpflich- tet, uns von diesen Kosten freizustellen.
§ 13 Ersatzteile; keine generelle Reparierbarkeit
Sofern und soweit einzelne Teile der Ware ausgetauscht werden können, können wir nach Abstimmung mit dem Kunden Ersatzteile für diese austauschbaren Teile für die Dauer der Gewährleistungsfrist lie- fern. Mit diesem § 13 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen ist keine Aussage oder Verpflich- tung verbunden, dass alle unsere Waren reparierbar sind.
§ 14 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen. Zahlungs- und Er- füllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen – mit Ausnahme von Einbau- oder Installationsarbeiten an unbeweglichen Sachen – aus dem Vertrag mit dem Kunden ist Am Heizwerk 4, 24983 Hande- witt/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware bzw. die Wer- kleistung befindet.
(2) Für diese Lieferungs- und Leistungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die für 24983 Handewitt/Deutschland zu- ständigen staatlichen Gerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Vertrag. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unbe- rührt.
§ 15 Sonstiges
(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht be- rechtigt, seine ihm gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Lieferungs- und Leistungs- bedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten abzutreten.
(2) Bei einem Weiterverkauf der Ware bzw. Werkleistung und der Durchführung derartiger Geschäfte wird der Kunde sämtliche Vorschriften des Außenhandelsrechts, unter Einschluss der amerikanischen (Re-)Exportkontrollvorschriften, beachten und einhalten.
(3) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der Schriftform im Sinne dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen.
(4) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt. Stand: September 2026